Ermittlung bei Stalking

Stalking ist ein Begriff, der ein unangebrachtes und unerwünschtes Nachstellen beschreibt, durch das ein Opfer nachhaltigen Schaden erleidet. Was sich so theoretisch anhört, kann für jeden von uns zu einem ernsthaften Problem werden. Es ist nicht mehr so, dass nur Filmstars und andere Persönlichkeiten, die sich in der Öffentlichkeit bewegen, zu Zielen für derartige Angriffe auf die freie Persönlichkeitsentfaltung werden. In vielen Fällen reicht das Ende einer Beziehung aus, in anderen Fällen greift ein abgewiesener Verehrer zu gesetzeswidrigen Mitteln.

Auch im beruflichem Umfeld können Sie mit Stalkern in Kontakt gekommen sein. Psychisch labile Menschen steigern sich in Hassphantasien gegenüber einem Rechtsanwalt oder einem Arzt hinein, der ihnen im Rahmen seiner Berufsausübung vermeintlich Schaden zugefügt hat. Ein entlassener Angestellter oder ein unterlegener Mitbewerber möchte sich möglicherweise für angebliche Unredlichkeit des Opfers rächen.

Unsere Detektei hat auf diesem Gebiet bereits langjährige Erfahrung und hilft Ihnen bei dem Nachweis von Stalking-Attacken und der Überführung des Stalkers und somit Straftäters.

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Die rechtliche Situation ist beim Stalking verhältnismäßig klar. Das Strafgesetzbuch bestimmt in § 238 Abs. 1, dass derjenige, der einem anderen unbefugt nachstellt und dadurch nachteilig in dessen Lebensgestaltung eingreift, sich strafbar macht. Als Fallbeispiele werden vier verschiedene Konstellationen beschrieben. Dazu gehört das unbefugte und unerwünschte Herstellen räumlicher Nähe, die unerwünschte Kontaktaufnahme durch Telefon, Handy oder Boten, der Missbrauch persönlicher Daten und die Bedrohung mit körperlicher Gewalt gegen das Opfer oder ihm nahestehende Personen. Das Delikt wird nur nach Stellung eines Strafantrags verfolgt.

Die Konsultation eines Detektivs vor der Erstattung der Strafanzeige ist deshalb wichtig, weil der § 238 StGB mehrere Voraussetzungen für die Strafbarkeit des Nachstellens formuliert, deren Vorliegen nachgewiesen werden muss. Dazu gehört die "Beharrlichkeit" des Nachstellens. Es sind mehrere Handlungen erforderlich, die aber zeitlich nicht zu weit auseinander liegen dürfen und die von der selben Absicht umfasst sein müssen. Der Detektiv kann die einzelne Kontaktaufnahme durch Bildmaterial oder im Wege einer Telefonüberwachung oder einer Teilnehmerermittlung nachweisen. Schließlich muss für effektiven Rechtsschutz auch nachgewiesen werden, dass das Opfer durch die Handlungen des vermeintlichen Täters in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt und dadurch geschädigt worden ist.

Wer sich verfolgt fühlt und glaubt, Opfer eines Stalkers zu sein, der kann ein Polizeirevier aufsuchen und Strafanzeige stellen. Zu tatsächlichen strafrechtlichen Konsequenzen für den Peiniger wird es jedoch regelmäßig nur dann kommen, wenn ausreichende Beweise dafür vorgelegt werden können, was tatsächlich bereits passiert ist. Die Polizei gibt den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiter. Staatsanwälte dürfen nur dann die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beantragen, wenn ihnen genung Beweismaterial vorliegt um einen begründeten Tatverdacht auszulösen. Die Polizei ist zu Ermittlungen verpflichtet. Diese Ermittlungen werden jedoch nur dann effektiv sein, wenn das Opfer schon konkrete Anhaltspunkte zur Person des Täters und zu dessen Vorgehensweise liefern kann.

Hier ist es von Vorteil, sich schon frühzeitig an eine kompetente Detektei zu wenden. Erfahrene Detektive können bei der Ermittlung der Person des Stalkers ansetzen. Handelt es sich um den ehemaligen Lebenspartner des Opfers, wird die Feststellung nicht schwierig sein. Anders ist es jedoch, wenn der Stalker aus dem beruflichen Umfeld des Opfers kommt. Nächster wesentlicher Schritt ist das Sammeln von Beweisen dafür, dass der Stalker das Opfer durch mehrere in zeitlichem Zusammenhang stehende, dem gleichen Motiv folgende Handlungen angegriffen hat. Dem Detektiv steht hier nicht nur seine Berufserfahrung und die Tatsache, dass er, anders als das Opfer, einen "kühlen Kopf" bewahren kann, zur Seite sondern auch die moderne Technik. Detektive haben in Deutschland zwar keine besonderen rechtlichen Befugnisse bei der Ermittlung gegen vermeintliche Straftäter, aber sie verfügen über spezialisierte technische Ausrüstung.

Eine Konfrontation mit Bildmaterial, das im Rahmen von Personenüberwachung oder Videoüberwachung gesammelt worden ist hat schon manchen Straftäter dazu veranlasst, mit dem Ermittler die Polizeidienststelle aufzusuchen und dort ein umfassendes Geständnis abzulegen. Weniger einsichtigen Tätern kann durch Vorlage von Bildmaterial und durch Zeugenaussagen des Detektivs bei den Ermittlungsbehörden nachgewiesen werden, dass sie das Opfer mehrfach belästigt haben. Damit ist die Grundvoraussetzung für verschiedene polizeiliche und zivilrechtliche Maßnahmen zum vorläufigen Schutz des Opfers gegeben. Von der Gefährder-Ansprache bis zur Ingewahrsamnahme des vermeintlichen Täters können die Maßnahmen reichen.

Durch die Ermittlungen eines Detektivs bei Stalking wird im Vorfeld verhindert, dass der Täter der Mangel an Beweisen ein Erfolgserlebnis beschert. Wenn ein Stalker von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, das das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt worden ist, wird ihn das im schlimmsten Fall zu neuen Aktivitäten herausfordern. Gerade die "Rächer" unter den Stalkern fühlen sich in ihrer fehlgeleiteten Beurteilung der Situation schnell bestätigt.